Art. 3 Abs. 1 Nr. 22 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, dessen Tätigkeit im Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften besteht, die keine Tätigkeiten im Finanzsektor ausüben, nicht unter den Begriff „Finanzinstitut“ im Sinne dieser Richtlinie und dieser Verordnung fällt.
EuGH, Urteil vom 26.10.2023 – C-207/22, C-267/22, C-290/22
(Tenor)