Eine nach landesrechtlichen Vorschriften erfolgte Vereinigung von Sparkassen (hier: nach §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SpkG M-V) ist analog §§ 33, 34 Abs. 1 HGB in das Handelsregister sowohl der aufgenommenen als auch der aufnehmenden Sparkasse einzutragen.
BGH, Beschluss vom 19.9.2023 – II ZB 15/22
(Amtlicher Leitsatz)