OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 4.10.2023 – 17 U 214/22
Berücksichtigt ein Kreditinstitut gegenüber einem Verbraucher bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ohne vertragliche Grundlage einen sog. Institutsaufwand als Pauschale, kommt ein Verstoß gegen §§ 306a, 309 Nr. 5b) BGB in Betracht, wenn dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
(Amtlicher Leitsatz)