EuGH, Urteil vom 19.10.2023 – C-655/21
1. Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Fall der Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Inhabers des ausschließlichen Rechts vorsieht, dass ein und dasselbe Verhalten sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat eingestuft werden kann, ohne Kriterien zu enthalten, anhand deren sich die Ordnungswidrigkeit von der Straftat abgrenzen lässt, wobei der Tatbestand im Strafgesetzbuch und im Markengesetz einen ähnlichen, ja sogar identischen Wortlaut hat.
2. Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die im Fall der wiederholten oder mit schwerwiegenden schädigenden Folgen einhergehenden Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Inhabers des ausschließlichen Rechts eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht.
(Tenor)