BFH, Beschluss vom 13.9.2023 – X B 52/53 (AdV)
1. Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan zwischen den Spruchkörpern desselben Gerichts sind durch das Präsidium zu entscheiden (Anschluss an Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1999 – X ARZ 247/99, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 90).
(Amtliche Leitsätze)
BB-ONLINE BBL2023-2517-5