BAG, Urteil vom 23.8.2023 – 10 AZR 384/20
ECLI:DE:BAG:2023:230823.U.10AZR384.20.0
1. Eine Ungleichbehandlung durch unterschiedlich hohe Zuschläge für Nachtarbeit verstößt dann nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn hierfür ein aus dem Tarifvertrag erkennbarer sachlicher Grund besteht. Dieser kann – wie hier gegeben – im Ausgleich der schlechteren Planbarkeit sonstiger – unregelmäßiger – Nachtarbeit liegen (Rn. 53 ff.).
2. Eine Tarifnorm, wonach der Arbeitgeber bei der Durchführung von Nachtarbeit „weitgehend“ auf private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen hat, konkretisiert § 106 GewO. Sie bringt in besonderem Maß zum Ausdruck, dass die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer im Rahmen der nach billigem Ermessen vorzunehmenden Ausübung des Weisungsrechts hinsichtlich der zeitlichen Lage der Arbeitszeit angemessen zu berücksichtigen sind. Die Norm schließt aber gerade nicht aus, dass ein Arbeitnehmer bei einem Überwiegen der Interessen des Arbeitgebers verpflichtet ist, Nachtarbeit zu leisten. Eine solche Vorschrift steht deshalb der Annahme, der höhere Zuschlag für sonstige – unregelmäßige Nachtarbeit – diene auch zum Ausgleich für die besonderen Belastungen aufgrund der schlechteren Planbarkeit dieser Form der Nachtarbeit nicht entgegen (Rn. 59 ff.).
(Orientierungssätze)