BAG, Beschluss vom 21.6.2023 – 7 ABR 19/22
ECLI:DE:BAG:2023:210623.B.7ABR19.22.0
1. Ein zur Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl führender Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften liegt vor, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde. Das ist ua. der Fall, wenn der Wahlvorstand die nach § 3 Abs. 1 BetrVG tarifvertraglich gewillkürte Vertretungsstruktur verkannt hat und die Wahl in einer Organisationseinheit durchgeführt wurde, die nach dem Zuordnungstarifvertrag nicht betriebsratsfähig ist (Rn. 18).
2. Auch bei einer nach § 3 Abs. 1 BetrVG gewillkürten Vertretungsstruktur ist es grundsätzlich zulässig, dass der Arbeitgeber durch organisatorische Veränderungen Betriebe zusammenlegt, spaltet oder zerschlägt. Durch solche Umstrukturierungen kann das Substrat für die durch einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG errichtete betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit mit der Folge entfallen, dass die tarifliche Regelung insoweit ihre Wirkung verliert (Rn. 30).
3. Das Vorliegen eines Betriebsteils iSv. § 4 Abs. 1 BetrVG erfordert ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit der betrieblichen Einheit durch eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt. Zu einem als selbständiger Betrieb geltenden Betriebsteil wird ein derartiger Betriebsteil unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG (räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb) oder Nr. 2 (Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation) (Rn. 33).
(Orientierungssätze)