BAG, Urteil vom 28.6.2023 – 5 AZR 9/23
Verwendet ein tarifgebundener Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertag eine uneingeschränkte Bezugnahmeklausel für den bei ihm geltenden Tarifvertrag, soll das Arbeitsverhältnis damit – für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar – umfassend nach den entsprechenden tariflichen Regelungen gestaltet werden. Für die Annahme, mit weiteren Regelungen des Arbeitsvertrags solle eine konstitutive Besser- oder Schlechterstellung gegenüber diesen tariflichen Regelungen vereinbart werden, bedarf es in diesem Fall besonderer Anhaltspunkte.
(Orientierungssätze)