© IMAGO / Panthermedia

BGH: Adresse eines Postdienstleisters ist keine ladungsfähige Anschrift

BGH, Urteil vom 7.7.2023 – V ZR 210/22

Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus; die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, reicht hierfür nicht aus.

(Amtlicher Leitsatz)