Der Mitarbeiterstab der Europäischen Kommission schlägt vor, die Schwellenwerte für die monetären Größenmerkmale Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse zeitnah um grundsätzlich 25 % anzuheben. Diese Merkmale sind neben der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer maßgeblich für die Einstufung von haftungsbeschränkten Unternehmen als kleinst, klein, mittelgroß und groß bzw. von Konzernen als klein, mittelgroß und groß. Dadurch soll der Geldentwertung seit der letzten Anhebung vor ca. zehn Jahren Rechnung getragen werden.
Es ist aus Sicht des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) nachvollziehbar und grundsätzlich sinnvoll, die monetären Schwellenwerte regelmäßig an die Kaufkraft anzupassen. Dadurch wird verhindert, dass Unternehmen und Konzerne, deren Geschäftsumfang sich in der Sache nicht ausgeweitet hat, allein wegen der Inflation umfangreicheren Berichterstattungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten unterliegen. Allerdings sollte nicht verkannt werden, dass die Anhebung der Schwellenwerte auch dazu führen würde, dass Unternehmen, die bislang kraft Gesetzes abschlussprüfungspflichtig sind, aus dieser Prüfungspflicht herausfallen und der für das Unternehmen und seine Stakeholder verbundene Nutzen einer Abschlussprüfung entfällt.
Die angehobenen Schwellenwerte sollen – nach Umsetzung der geänderten Bilanzrichtlinie innerhalb von maximal zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie – bereits erstmals auf Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2023 beginnen.
Das Schreiben ist auf der IDW-Homepage abrufbar.
(IDW Aktuell vom 6.10.2023)