Beschluss vom 21. September 2023 Zehnter Senat – 10 AZR 512/20
ECLI:DE:BAG:2023:210923.B.10AZR512.20.0 I.
Ist ein Verbandsvertreter nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen, ist er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verband (noch) nicht verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn dieser außerhalb seines Arbeitsverhältnisses zum Verband über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt, im konkreten Verfahren aber nicht mandatiert ist. Insoweit ist er nicht als Anwalt am Prozess beteiligt, sondern wird in einem anderen Rechtsverhältnis als mit der Prozessführung beauftragter Vertreter des Verbands tätig.
(Orientierungssatz)