1. Juristische Personen des Privatrechts können den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insoweit in Anspruch nehmen, als ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenkreis betroffen ist.
2. Der Vorwurf strafbaren Handelns (hier: „Betrug“) kann dann als Tatsachenbehauptung anzusehen sein, wenn er wesentlich durch die Bezugnahme auf konkrete Tatsachen geprägt ist.
3. Sind die Tatsachen als wahr anzusehen, ist die Äußerung im Rahmen der Abwägung regelmäßig zulässig; ob die Bewertung nach Maßgabe der Vorschriften des Strafgesetzbuches juristisch zutrifft, ist hierfür ohne Belang.
OLG Dresden, Urteil vom 25.7.2023 – 4 U 125/23
(Amtliche Leitsätze)