Beschluss vom 24. Mai 2023 – 7 ABR 21/21
ECLI:DE:BAG:2023:240523.B.7ABR21.21.0
Ein Betriebsrat kann nicht wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aufgelöst werden, wenn er nach dem Untergang des Betriebs nur noch ein Restmandat innehat. Möglich ist aber der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten in dem Sinn, dass es von der Wahrnehmung des Restmandats ausgeschlossen ist.
(Amtlicher Leitsatz)
1. In einem Beschlussverfahren über die Auflösung eines Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BetrVG wegen grober Verletzung dessen gesetzlicher Pflichten sind neben dem Betriebsrat als Gremium nicht dessen einzelne Mitglieder gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG zu hören; entsprechend sind sie nicht am Verfahren beteiligt (Rn. 13).
2. § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BetrVG ist aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Norm auf den nach § 21b BetrVG restmandatierten Betriebsrat nicht anzuwenden. Maßgeblich für den Ausschluss der Auflösungsmöglichkeit ist das Bestehen des Restmandats im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Auflösungsantrag (Rn. 21 ff.).
3. Die Möglichkeit, den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BetrVG zu beantragen, besteht auch dann, wenn der Betriebsrat nur noch ein Restmandat iSd. § 21b BetrVG innehat (Rn. 44).
(Orientierungssätze)