BFH, Beschluss vom 4.9.2023 – VI B 21/23
1. NV: Die Einkünftequalifikation, die ein gemäß § 157 Abs. 2 der Abgabenordnung nicht selbständig anfechtbarer Teil eines Einkommensteuerbescheids ist, entfaltet für die Einkommensteuerfestsetzung in Folgejahren keine Bindungswirkung.
2. NV: Ordnet das Finanzamt ein Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige als Privatvermögen ansieht, dem (land- und forstwirtschaftlichen) Betriebsvermögen zu, folgt hieraus bei der Einkommensteuerfestsetzung nur dann eine Beschwer, wenn sich dadurch für den jeweiligen Veranlagungszeitraum die Höhe der Steuer ändert.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2023-2197-7