BFH, Beschluss vom 31.8.2023 – XI B 89/22
NV: Die Vermietung von Sportanlagen ist nur dann ausnahmsweise gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn neben der bloßen Überlassung der Sportanlage und gegebenenfalls von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2023-2197-1