Die Europäische Kommission hat am 13.9.2023 den Entwurf eines Delegierten Rechtsakts zur Änderung der Schwellenwerte in Art. 3 RL (EU) 2013/34 (Bilanzrichtlinie) für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften vorgelegt.
Darin schlägt die Europäische Kommission vor, die in der Bilanzrichtlinie genannten Schwellenwerte auf die folgende Werte anzuheben:
Kleinstunternehmen | Kleine Unternehmen | Mittelgroße Unternehmen | Große Unternehmen | |
Bilanzsumme | ≤ 450 000 € | ≤ 5 000 000 € | ≤ 25 000 000 € | > 25 000 000 € |
Umsatzerlöse | ≤ 900 000 € | ≤ 10 000 000 € | ≤ 50 000 000 € | > 50 000 000 € |
Mitarbeiter | unverändert | unverändert | unverändert | unverändert |
Den Mitgliedstaaten wird zudem gestattet, Schwellenwerte für kleine Unternehmen festzulegen, die über die o.g. Schwellenwerte hinausgehen. Diese dürfen jedoch für kleine Unternehmen 7 500 000 € für die Bilanzsumme und 15 000 000 € für die Umsatzerlöse nicht überschreiten.
Die neuen Schwellenwerte sollen bereits für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen, angewendet werden. Die Europäische Kommission beabsichtigt, den diesbezüglichen delegierten Rechtsakt im vierten Quartal 2023 anzunehmen. Dieser ist im Anschluss von den EU-Mitgliedstaaten noch umzusetzen.
Der Vorschlag kann bis zum 6.10.2023 kommentiert werden. Der Entwurf des Delegierten Rechtsakts ist über das Konsultationsportal der Europäischen Kommission abrufbar.
Die Schwellenwerte wurden zuletzt im Jahr 2013 angepasst. Mit dem vorgelegten Entwurf trägt die Europäische Kommission den Auswirkungen der Inflation Rechnung. Die Europäische Kommission ist gem. Art. 3 Abs. 13 Bilanz-RL dazu verpflichtet, die Schwellenwerte mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und ggf. im Wege von delegierten Rechtsakten zu ändern, wobei die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Inflationsdaten zu berücksichtigen sind.