Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat am 30.8.2023 den Beschwerden der Volkswagen AG und des Betriebsrats gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig stattgegeben. Dieses hatte auf den Antrag von neun wahlberechtigten Arbeitnehmern aus dem VW-Werk Wolfsburg die Betriebsratswahl aus dem Jahre 2022 für unwirksam erklärt. Bei den Antragstellern handelt es sich um Beschäftigte, die auf verschiedenen Listen für die Betriebsratswahl kandidierten. Sie stützen ihre Anfechtung im Wesentlichen auf folgende Punkte: Der Vorrang der Urnenwahl vor der Briefwahl sei missachtet worden, indem der Wahlvorstand für alle im Homeoffice oder in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer Briefwahl angeordnet habe; viele Wahlberechtigte hätten die Briefwahlunterlagen verspätet erhalten; die Briefwahlrückläufer seien nicht hinreichend gegen Entwendung und Manipulation geschützt worden; die Wahlwerbung der nicht von der IG Metall aufgestellten Listen sei behindert worden.
Anders als zuvor das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht darauf erkannt, dass zur Anfechtbarkeit führende Verstöße gegen das vorgeschriebene Wahlverfahren nicht vorlagen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.8.2023 – 13 TaBV 46/22
(PM LAG Niedersachsen vom 31.8.2023)