OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.6.2023 – 11 U 61/22
1. Räumt ein Vereinsmitglied dem Verein ein Nutzungsrecht an einem von dem Mitglied geschaffenen Vereinslogo ein, ist dieses Nutzungsrecht nicht grundsätzlich an die weitere Mitgliedschaft des Urhebers im Verein gebunden.
2. Allein der Ausschluss des Urhebers aus dem Verein rechtfertigt nicht den Rückruf des Nutzungsrechts wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers nach § 42 UrhG.
3. Die Annahme einer Versammlung, eines Aufzugs oder eines ähnlichen Vorgangs im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG liegt nahe, wenn sich die abgebildete Gruppe gezielt im öffentlichen (Straßen-)Raum darstellt.
4. Posiert eine Gruppe von Teilnehmern einer Versammlung, eines Aufzugs oder eines ähnlichen Vorgangs nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG im Zuge einer solchen Veranstaltung für ein Gruppenbild, handelt es sich dabei um ein Bild im Sinne dieser Bestimmung.
(Amtliche Leitsätze)