BAG, Urteil vom 24.5.2023 – 10 AZR 369/20
ECLI:DE:BAG:2023:240523.U.10AZR369.20.0
1. Erhalten Nachtschichtarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, für die von ihnen geleistete Nachtarbeit unterschiedlich hohe Zuschläge, verstößt eine solche Ungleichbehandlung dann gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für diese Differenzierung – wie vorliegend – kein aus dem Tarifvertrag erkennbarer sachlicher Grund gegeben ist (Rn. 37, 45 ff.).
2. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz führt für vergangene Zeiträume zum Anspruch auf sog. Anpassung „nach oben“, da nur so die Ungleichbehandlung beseitigt werden kann. Die benachteiligende Bestimmung des Tarifvertrags bleibt unangewendet, im Übrigen bleibt der Tarifvertrag wirksam (Rn. 65 ff.).
3. Sieht eine tarifliche Regelung für die Geltendmachung von Ansprüchen eine Ausschlussfrist vor, und bestimmt gleichzeitig, dass die Verjährungsfristen des BGB gelten, wenn ein Hinweis auf die Ausschlussfrist durch Aushang am Schwarzen Brett unterbleibt, ist der Arbeitnehmer nicht gehalten, die Ausschlussfrist zu wahren, wenn der Arbeitgeber den Aushang unterlassen hat (Rn. 70).
(Orientierungssätze)