GZ IV A 2 – S 1910/23/10032 :002; DOK 2023/0634191
Inhalt des Schreibens:
[…] Der Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl von Einzelregelungen, zu denen wir uns aufgrund des vorliegenden Umfangs von 279 Seiten bei einer Stellungnahmefrist von 7 Arbeitstagen nur punktuell äußern können. Wie schon in der Vergangenheit müssen wir auch heute wieder darauf hinweisen, dass die kurzen Fristen eine vertiefte Befassung mit den geplanten Neuregelungen und einen ausreichenden Austausch mit unseren mit Praktikern besetzten Ausschüssen nicht zulassen.
Aus diesem Grund haben wir den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz vom 5. Juli 2023 (Az. 2 BvE 4/23) mit Zustimmung zur Kenntnis genommen. Auch im Rahmen der Beteiligung von Verbänden gilt, dass diese als Sachverständige Informationen nicht nur erlangen, sondern diese auch verarbeiten können müssen, wenn sie zu einem Sachverhalt fundiert Stellung nehmen sollen. Dieses Erfordernis ist nicht an den Abgeordnetenstand geknüpft. Zudem muss genug Zeit bestehen, dass die Äußerungen der Sachverständigen auch geprüft und ggf. Konsequenzen daraus gezogen werden können. Dies ist oft ebenfalls zeitlich kaum noch möglich. Ob überhaupt ein Interesse daran besteht, erscheint zunehmend fraglich. Unabhängig davon, welche Ursachen und Gründe für die Kürze einer Frist vorliegen und von wem sie zu vertreten sind, folgt daraus, dass die Qualität der Gesetze und der Gesetzgebung Schaden nehmen. […]