Das Bag hat mit Urteil vom 3.5.2023 – 5 AZR 268/22 – wie folgt entschieden:
Setzt die zweite Stufe einer Ausschlussfrist für das Erfordernis einer fristgebundenen gerichtlichen Geltendmachung die Ablehnung des Anspruchs voraus, muss der Arbeitnehmer sie nicht einhalten, wenn der Arbeitgeber gegen eine nach Grund und Höhe unstreitige Lohnforderung die Aufrechnung erklärt. Denn mit der Aufrechnung als Erfüllungssurrogat bekräftigt der Arbeitgeber das Entstehen der Forderung und berühmt sich lediglich, sie nach § 389 BGB zum Erlöschen gebracht zu haben (Rn. 17).
(Orientierungssatz)