Das BAG hat mit Urteil vom 29.3.2023 – 5 AZR 55/19 – wie folgt entschieden:
1. Wenn eine Konzernobergesellschaft zur Absicherung von Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis mit einer Untergesellschaft eine Patronats- oder Schirmherrenerklärung gegenüber einem Arbeitnehmer dieser Gesellschaft abgibt, begründet dies nicht ohne weiteres die Anwendbarkeit von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b (i) und Abs. 2 EuGVVO für eine Klage des Sicherungsempfängers gegen die Obergesellschaft (Rn. 21).
2. Etwas anderes kann gelten, wenn vor dem Arbeitsverhältnis mit der Untergesellschaft ein Vertragsverhältnis mit im wesentlichen gleichem Tätigkeitsinhalt mit der Obergesellschaft bestanden hat, das aus steuer- und abgabenrechtlichen Gründen auf die Untergesellschaft „überführt“ werden sollte und der Beschäftigte die Eingehung des Arbeitsverhältnisses mit der Untergesellschaft vom Abschluss der Sicherungsvereinbarung abhängig gemacht hat. Dann wäre dieses Arbeitsverhältnis ohne die Verpflichtung der Obergesellschaft in der Sicherungsvereinbarung nicht zustande gekommen. Zwischen dem Sicherungsempfänger und der Obergesellschaft ist in einem Fall wie diesem ein Unterordnungsverhältnis anzunehmen, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dazu führt, dass der Sicherungsempfänger die Obergesellschaft nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. b (i) und Abs. 2 EuGVVO vor dem Gericht des Ortes verklagen kann, an dem oder von dem aus er zuletzt gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat (Rn. 22 ff.).
(Orientierungssätze)