Der BFH hat mit Urteil vom 26.5.2020 – VIII R 41/18 entschieden:
Gibt der Mineralölhändler die Abgabenvergünstigung i.S. des Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i NATOTrStatZAbk nur zum Teil an die Begünstigten (Angehörige der US-Streitkräfte) weiter, steht ihm der Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer gemäß § 105a Abs. 1 EnergieStV auch nur anteilig zu.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext:BB-ONLINE BBL2020-2581-5