Habeck: „Gute Nachricht für Verbraucherinnen und Verbraucher. Mehr Wettbewerb sorgt für bessere Qualität und niedrigere Preise“
Der Bundestag hat am 6.7.2023 in zweiter und dritter Lesung die 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verabschiedet.
Am 5.4.2023 hatten Vizekanzler und Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Habeck und Bundesjustizminister Buschmann den Entwurf gemeinsam vorgestellt. Die 11. GWB-Novelle ist neben dem GWB-Digitalisierungsgesetz die größte Reform des Wettbewerbsrechts der letzten Jahrzehnte. In Zukunft kann das Bundeskartellamt nach Sektoruntersuchungen etwa Konzentrationstendenzen stoppen, Marktzugänge erleichtern oder in Extremfällen Unternehmen entflechten. Die Eingriffsinstrumente stärken die Chancen von Wettbewerbern, Start-ups und KMU. Mehr Wettbewerb, niedrigere Preise und mehr Innovation kommen den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Gute.
Vizekanzler und Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Habeck hierzu: „Heute ist ein guter Tag für die Verbraucherinnen und Verbraucher und für Unternehmen, die mehr Wettbewerb brauchen und wollen. Die 11.GWB-Novelle ist ein Meilenstein, die den Wettbewerb vor allem auf vermachteten Märkten mit nur wenigen Anbietern beleben wird. Das ist gerade in Zeiten hoher Inflation wichtig. Denn mehr Wettbewerb sorgt für bessere Produkte und niedrigere Preise und das ist vor allem eine gute Nachricht für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Konkret erhält das Bundeskartellamt hierfür mehr Eingriffsbefugnisse, um genau dort zu handeln, wo es nur wenige Anbieter im Markt gibt und regelmäßig parallele Preisentwicklungen zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu beobachten sind. Mehr und intensiverer Wettbewerb wirkt hier preissenkend und steigert die Produktqualität und Innovationstätigkeit.“
Kurzüberblick über die GWB-Novelle:
Das GWB ist das „wirtschaftliche Grundgesetz“ der sozialen Marktwirtschaft. Die Novelle zielt auf eine umfassende Durchsetzung des Wettbewerbsprinzips:
- Erstens ist ein neues Eingriffsinstrument vorgesehen, mit dem das Bundeskartellamt im Anschluss an eine Sektoruntersuchung festgestellte Störungen des Wettbewerbs abstellen kann. Bisher endeten Sektoruntersuchungen mit einem Bericht des Bundeskartellamts; künftig kann die Behörde verschiedene Maßnahmen anordnen, um festgestellte Störungen des Marktes zu adressieren. Zum Beispiel können Marktzugänge erleichtert, Konzentrationstendenzen gestoppt oder – in Extremfällen und als ultima ratio – Unternehmen entflochten werden. Vorbild hierfür ist die Marktuntersuchung der britischen Wettbewerbsbehörde (CMA), die ebenfalls Abhilfemaßnahmen bis hin zu Entflechtungen vornehmen kann.
- Zweitens wird im Fall von Kartellrechtsverstößen die Abschöpfung der daraus entstandenen Vorteile für das Kartellamt deutlich erleichtert. Das bisher bestehende Instrument wurde aufgrund hoher Voraussetzungen vom Bundeskartellamt noch nicht genutzt, da sehr hohe rechtliche Hürden galten. Diese werden nun abgesenkt.
- Drittens schafft der Gesetzentwurf die rechtlichen Grundlagen dafür, dass das Bundeskartellamt die Europäische Kommission bei der Durchsetzung des Digital Markets Act unterstützen kann. Zudem wird die private Durchsetzung des Digital Markets Acts erleichtert.
(PM BMWK vom 6.7.2023)