BAG, Urteil vom 22.2.2023 – 4 AZR 68/22; ECLI:DE:BAG:2023:220223.U.4AZR68.22.0
1. Die Tarifvertragsparteien können das Inkrafttreten eines gesamten Tarifvertrags oder einzelner Bestimmungen desselben vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung iSd. § 158 BGB abhängig machen (Rn. 22, 38 ff.).
2. Ist in einem Tarifvertrag vorgesehen, dass eine tarifliche Entgelterhöhung nur bei Eintritt einer – vom Handeln der Arbeitgeberin abhängigen – aufschiebenden Bedingung in Kraft treten soll, ist dies Ausfluss des jedem Tarifvertrag innewohnenden Kompromisses der widerstreitenden Interessen der Tarifvertragsparteien. Die Entgelterhöhung dient nicht primär der Sanktionierung des Verhaltens der Arbeitgeberin und stellt sich nicht als Vertragsstrafe dar (Rn. 24 ff.).
3. Ein Antrag auf Feststellung, dass eine tarifliche Entgelterhöhung für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist, muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein. Daher sind der Ausgangswert für die begehrte Entgelterhöhung anzugeben und die einbezogenen Entgeltbestandteile eindeutig zu bezeichnen (Rn. 56).
4. Haben die Parteien die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bislang erkennbar übersehen oder unzutreffend beurteilt, ist der Kläger zur Wahrung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hierauf nach § 139 ZPO hinzuweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, einen zulässigen Antrag zu formulieren (Rn. 57).
(Orientierungssätze)