BAG, Urteil vom 9.5.2023 – 3 AZR 226/22; ECLI:DE:BAG:2023:090523.U.3AZR226.22.0
1. Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen sind regelmäßig dynamisch; sie verweisen auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachge[1]recht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand (Rn. 23).
2. Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Verweisung auf die jeweilige Fassung einer Versorgungsordnung ist für den Arbeitnehmer als Vertragspartner des Verwenders nur dann zumutbar iSv. §§ 307 ff. BGB, wenn sich die Verweisung auf ablösende Neuregelungen bezieht, die den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit und damit dem vom Bundesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschema entsprechen (Rn. 27 ff.).
(Orientierungssätze)