BAG, Beschluss vom 20.6.2023 – 1 AZN 99/23; ECLI:DE:BAG:2023:200623.B.1AZN99.23.0
Ein Geschäftsverteilungsplan, der im Fall einer unvorhergesehenen Verhinderung eines bereits geladenen ehrenamtlichen Richters die Heranziehung eines Vertreters aus der jeweiligen Hilfsliste vorsieht, wenn zwischen dem Bekanntwerden der Verhinderung und dem Sitzungstag weniger als sechs Kalendertage liegen, ist mit § 39 Satz 2 iVm. § 31 Abs. 2 ArbGG vereinbar.
(Amtlicher Leitsatz)
1. Ein richterlicher Geschäftsverteilungsplan verletzt nicht deshalb das Recht auf den gesetzlichen Richter, weil anhand von auslegungsbedürftigen Begriffen (hier: „unvorhergesehene Verhinderung“) bestimmt wird, unter welchen Voraussetzungen ehrenamtliche Richter aus der Hilfsliste heranzuziehen sind (Rn. 9).
2. Erklärt sich ein zu einem Terminstag geladener ehrenamtlicher Richter für verhindert, muss das Gericht nicht nachprüfen, ob der angegebene Verhinderungsgrund besteht.
Etwas anderes kann gelten, wenn Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung des ehrenamtlichen Richters gegeben sind (Rn. 14).
3. Wird ein ehrenamtlicher Richter abweichend von der in der (Hilfs-)Liste vorgesehenen Reihenfolge herangezogen, ist das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht schon dann verletzt, wenn ein in der Liste zuvor aufgeführter ehrenamtlicher Richter versehentlich oder irrtümlich übergangen wurde. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte Recht kann erst dann angenommen werden, wenn die Reihenfolge willkürlich nicht eingehalten wird (Rn. 11, 18 ff.).
(Orientierungssätze)