BFH, Urteil vom 22.2.2023 – X R 8/21
1. Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel (hier: in der Variante „Texas Hold’em“) können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (Fortführung der BFH-Urteile vom 16.09.2015 – X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 ‑‑Turnierpoker‑‑, und vom 25.02.2021 – III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070 ‑‑Casinopoker‑‑).
2. Die erforderliche Abgrenzung zu privaten Tätigkeiten richtet sich bei Spielern ‑‑ebenso wie bei Sportlern‑‑ danach, ob der Steuerpflichtige mit seiner Betätigung private Spielbedürfnisse gleich einem Freizeit- oder Hobbyspieler befriedigt oder ob in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund rücken. Für das insoweit maßgebliche „Leitbild eines Berufsspielers“ ist vor allem das planmäßige Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz „beruflicher“ Erfahrungen prägend.
3. Bei einem Online-Pokerspieler ist der Raum, in dem sich der Computer befindet, von dem aus der Spieler seine Tätigkeit ausübt, als Betriebsstätte anzusehen, wenn der Steuerpflichtige über diesen Raum eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Sofern diese Betriebsstätte sich im Inland befindet, unterliegt die Tätigkeit der Gewerbesteuer (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 25.02.2021 – III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070, Rz 28 ‑‑Casinopoker‑‑).
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2023-1557-3