EuGH, Urteil vom 15.6.2023 – C-287/22
Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, nach der das nationale Gericht einen Antrag eines Verbrauchers auf Erlass vorläufiger Maßnahmen zurückweisen kann, der darauf gerichtet ist, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Nichtigerklärung des von diesem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags wegen darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln die Zahlung der nach diesem Vertrag geschuldeten Monatsraten ausgesetzt wird, wenn der Erlass dieser vorläufigen Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit dieser Entscheidung sicherzustellen.
(Tenor)