BGH, Beschluss vom 28.3.2023 – II ZB 11/22
Ein Verein, dessen satzungsmäßige Tätigkeit darin besteht, unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung beruflich vorgebildeter und erfahrener Praktiker für Studenten zu erbringen, kann wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
(Amtlicher Leitsatz)
Tax Law Clinic, Verein, Vereinsregister, Eintragung, Studierende