GAin Kokott, Schlussanträge vom 8.6.2023 – C-457/21 P
1. Im Ergebnis sind beide Rechtsmittelgründe der Kommission unbegründet. Das angefochtene Urteil stellt sich im Ergebnis – wenn auch aus anderen Gründen als denen, auf die sich das Gericht gestützt hat – als richtig heraus. Der Beschluss war bereits deswegen für nichtig zu erklären, weil die Kommission das falsche Bezugssystem (OECD-Verrechnungspreisleitlinien statt das luxemburgische Recht) zugrunde gelegt hat.
2. Darüber hinaus ist dem Steuervorbescheid auch keine offensichtlich falsche – für den Steuerpflichtigen zu günstige – Anerkennung der Höhe der Lizenzzahlung zu entnehmen. Auch wenn die Einbeziehung einer Obergrenze des zu versteuernden Betrages des Lizenznehmers offensichtlich mit der Methode der Berechnung einer unter Dritten üblichen Lizenzzahlung nicht zu vereinbaren ist, hat die Kommission im Beschluss nicht dargelegt, dass damit auch ein Vorteil gewährt wurde.
Volltext BB-Online BBL2023-1429-1