BGH, Beschluss vom 20.4.2023 – I ZB 83/22
Reicht eine Partei eine Rechtsmittelschrift beim unzuständigen Ausgangsgericht ein, so entspricht es regelmäßig dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterliche Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht am darauf folgenden Werktag ausführt. Die Partei hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sie wegen eines davon abweichenden üblichen Geschäftsgangs am Ausgangsgericht darauf vertrauen durfte, die richterliche Verfügung werde noch am selben Tag umgesetzt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 – IX ZB 75/15, NJOZ 2016, 1582 [juris Rn. 15]).
(Amtliche Leitsätze)