Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (HinSchG) wurde am 2.6.2023 im BGBl. verkündet. Gem. Art. 10 tritt § 41 HinSchG (Verordnungsermächtigung zur Regelung der näheren Ausgestaltung der Organisation und des Verfahrens der externen Meldestellen des Bundes sowie zur Bestimmung einer weiteren Meldestelle nach § 23 Abs. 1 HinSchG) in Art. 1 am 3.6.2023 in Kraft, im Übrigen am 2.7.2023.
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