© IMAGO / Cavan Images

BAG: Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit an einen handwerklich Beschäftigten

– Höhe der Zulage – Weitergeltung der maßgeblichen Bestimmungen des BMT-G-O und des TV Lohngruppenverzeichnis – Auslegung des § 29 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA

BAG, Urteil vom 16.3.2023 – 6 AZR 142/21; ECLI:DE:BAG:2023:160323.U.6AZR142.21.0

1. Wird einem in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten nach dem 30. September 2005 erstmals eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, bestimmt sich die hierfür zu zahlende Zulage allein nach § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA. Aus § 29 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA folgt nicht, dass für handwerklich Beschäftigte Teil I Nr. 4 der Anlage 3 des Tarifvertrags zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) über die Reichweite der Bezugnahme in § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA hinaus weitergilt (Rn. 16, 29 ff., 40).

2. Die in § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA angeordnete Weitergeltung der bisherigen bezirklichen Regelungen nach Teil I der Anlage 3 des Tarifvertrags zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) bezieht sich nur auf die vorausgesetzte Mindestdauer der Übertragung (Rn. 27).

3. Die Zulagenhöhe bestimmt sich aufgrund der Bezugnahme in § 18 Abs. 2 TVÜ-VKA demgegenüber nach § 14 Abs. 3 iVm. § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT. Dabei ist unter Zugrundelegung der Eingruppierungsregelungen des TVöD zu ermitteln, die Voraussetzungen welcher höheren Entgeltgruppe der Beschäftigte im Falle einer – hypothetisch angenommenen – dauerhaften Übertragung erfüllen würde (Rn. 35).

4. Soweit das geltende Tarifrecht für die in den TVöD übergeleiteten früheren Arbeiter in § 29 Abs. 2 TVÜ-VKA vorsieht, dass Tätigkeitsmerkmale in Lohngruppenverzeichnissen, die auf besondere körperliche Belastungen oder besondere Verantwortung abstellen, sowie spezielle Eingruppierungsregelungen (Beispiele und „Ferner“-Merkmale) weitergelten, ist das im Rahmen der hypothetischen Betrachtung nach § 14 Abs. 3 iVm. § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT zu berücksichtigen (Rn. 36 f.).

(Orientierungssätze)