BFH, Urteil vom 15.3.2023 – I R 8/20
1. Höchstbetrag für die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die inländische Steuer nach § 34c EStG ist die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer; dabei gilt eine zeitliche und sachliche Begrenzung, so dass nur die Steuer anrechenbar ist, die auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen und in die inländische Veranlagung als „ausländische Einkünfte“ i.S. des § 34d EStG einbezogenen Einkünfte entfällt („Verhältnisrechnung“).
2. Eine Verhältnisrechnung (im Streitfall nach Maßgabe der steuerauslösenden/positiven Einkünfte) ist auch dann vorzunehmen, wenn im Ausland zwar eine Schedulenbesteuerung für bestimmte Einkünfte vorgesehen ist (hier: US-amerikanische „Capital Gain Tax“), aber in der konkreten Veranlagung der Steuersatz der Schedule ‑‑als Ergebnis einer „Günstigerrechnung“‑‑ letztlich einheitlich auf das (auch andere Einkünfte und Abzugsposten enthaltene)
Gesamteinkommen („Taxable Income“) angewendet wird.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2023-1302-2