Berlin: (hib/HLE) Der Bundesrat setzt sich für eine bessere steuerliche Honorierung des Ehrenamtes sowie für die Anerkennung von Aufwendungen für Tätigkeiten im Home Office ein. Massive Kritik wird an der Verrechnungsbeschränkung von Verlusten bei bestimmten Kapitalanlagen geübt. Dies geht aus der von der Bundesregierung als Unterrichtung (19/23551) vorgelegten Stellungnahme der Länder zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 (19/22850) hervor.
In der Stellungnahme fordern die Länder eine Erhöhung der sog. Übungsleiterpauschale auf 3 000 Euro. Die Ehrenamtspauschale soll auf 840 Euro angehoben werden. Die Pauschalen waren zuletzt im Veranlagungszeitraum für 2013 angepasst worden. Auch der Freibetrag der Körperschaftsteuer für gemeinnützige Vereine und Stiftungen soll erhöht werden. Sogenannte Freifunk-Initiativen sollen als gemeinnützig anerkannt werden können. Die Möglichkeit eines vereinfachten Nachweises für kleinere Spenden soll von derzeit 200 Euro auf 300 Euro angehoben werden, um Spender, gemeinnützige Organisationen und Steuerverwaltung gleichermaßen vom Bürokratieaufwand zu entlasten.
Der Bundesrat regt an, das Home Office für Arbeitnehmer steuerlich besser zu berücksichtigen. Die Aufwendungen, die hierfür entstehen, seien nach den geltenden Regelungen im Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nummer 6b – Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer) im Regelfall nicht oder nur begrenzt abziehbar. „Es sollte deshalb geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Aufwendungen, die für einen häuslichen Arbeitsplatz entstehen, der nicht zwangsläufig in einem abgetrennten Arbeitszimmer gelegen sein muss, zukünftig steuerlich berücksichtigt werden können“, schreibt der Bundesrat, der auch annimmt, „dass zukünftig vermehrt vom Arbeitsmodell Home Office Gebrauch gemacht werden wird“.
Außerdem wird die Bundesregierung gebeten, die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts beim Kurzarbeitergeld zu prüfen. Um einen weiteren Impuls für die Konjunktur zu geben, wird eine Senkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß gefordert. Dies wird jedoch von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung abgelehnt. Bei Mindereinnahmen von mehr als sechs Mrd. Euro würde es für eine drei- bis vierköpfige Familie lediglich zu einer Ersparnis von monatlich fünf bis sechs Euro kommen.
Darüber hinaus fordert der Bundesrat Änderungen bei der Anerkennung von Verlusten bei privat gehalten Anteilen an Kapitalgesellschaften. So sollen die 2019 eingeführten Beschränkungen bei der Verlustverrechnung gestrichen werden. Die Länder beklagen einen enormen Bürokratieaufwuchs durch die Neuregelung und einen widersprüchlichen Regelungsinhalt. Wenn ein Anleger ein Wertpapier unmittelbar vor Eintritt der Wertlosigkeit verkaufe, werde der Verlust anerkannt und uneingeschränkt berücksichtigt. Lasse er das Papier in seinem Vermögen wertlos werden, greife hingegen die Verrechnungsbeschränkung. „Damit wird ein wirtschaftlich vergleichbarer Vorgang steuerlich unterschiedlich behandelt und verschafft steuerlich gut informierten Anlegern einen Vorteil gegenüber weniger gut informierten Anlegern“, argumentiert der Bundesrat.
In der Praxis führe die Verrechnungsbeschränkung auch zu einer Steuer auf Verluste. So weist der Bundesrat darauf hin, dass Anleger bei Termingeschäften Gewinne unbegrenzt versteuern müssten, ohne die Verluste aus diesen Geschäften jenseits von 10 000 Euro gegenrechnen zu dürfen. Die Neuregelung sei auch kein Instrument zur Eindämmung von Spekulation am Kapitalmarkt. Echte Spekulation finde meist im Zuge einer gewerblichen Tätigkeit statt und hier würden die Beschränkungen nicht gelten. Außerdem sei es nicht sachgerecht, Verlust aus Termingeschäften mit schädlicher Spekulation gleichzusetzen.
Außerdem kritisiert der Bundesrat, dass der schon im vergangenen Jahr vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes, mit dem Maßnahmen gegen Steuergestaltungen zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer in Form sogenannter Share Deals ergriffen werden sollten, nicht weiter beraten worden sei. Es bestehe die Sorge, „dass der Deutsche Bundestag das oben genannte Gesetzgebungsverfahren nicht mit der aus Sicht des Bundesrates notwendigen Priorität vorantreibt“, heißt es in der Stellungnahme. Aus Sicht des Bundesrates sei es nicht hinnehmbar, dass der Erwerb eines Eigenheims mit Grunderwerbsteuer belastet werde, während die Übertragung von großen Gewerbeimmobilien oder umfangreichen Wohnungsbeständen nicht selten unter Umgehung der Grunderwerbsteuer gestaltet werde. Share Deals würden zu Steuermindereinnahmen in erheblichem Umfang für die Haushalte der Länder führen.
Außerdem wird eine rechtssichere Lösung für Fälle des Steuerbetrugs vor allem im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften gefordert, die ansonsten möglicherweise verjähren könnten.
(Quelle: hib 1130/2020 v. 23.10.2020)