An einem Europäischen Patentgericht wurde seit Jahrzehnten gearbeitet und nun ist es soweit: Zum 1.6.2023 wird das Einheitliche Patentgericht (EPG) seine Arbeit aufnehmen und künftig mit unmittelbarer Wirkung für alle beteiligten EU-Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Verfahren über die Verletzung und Gültigkeit von Patenten nach dem Europäischen Patentübereinkommen sowie dem neuen EU-Einheitspatent entscheiden. Das neue EU-Einheitspatent ist ebenfalls ab dem 1.6.2023 verfügbar.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Der Start des Einheitlichen Patentgerichts und des EU-Einheitspatents stärken die Zukunftsfähigkeit und Innovationskraft in Deutschland und Europa. Zukünftig müssen innovative Unternehmen für den Schutz ihrer technischen Erfindungen Patente nicht mehr einzeln für alle Mitgliedstaaten anmelden, aufrechterhalten und im Streitfall vor Gericht geltend machen. Durch das neue System steht ein einheitliches Gerichtsverfahren mit unmittelbarer Wirkung der Entscheidungen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Umsetzung der Reform ist ein besonderes Beispiel für eine gelungene europäische Kooperation. Mit der Einführung des EU-Einheitspatents wird ein neues Instrumentarium geschaffen, von dem die innovative Industrie und gerade kleine und mittlere Unternehmen in Europa profitieren werden. Denn sie können in erheblichem Umfang Aufwand und Kosten sparen.“
Das EU-Einheitspatent bietet Schutz in allen teilnehmenden Staaten für weniger als 5000 Euro für die ersten 10 Jahre Laufzeit. Und auch die Rechtsdurchsetzung wird einfacher und kostengünstiger, denn zukünftig kann in einem einheitlichen Verfahren die Verletzung eines Patents in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten unterbunden werden. In gleicher Weise kann auch die Wirksamkeit des Schutzrechts mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten überprüft werden, damit Unternehmen im gemeinsamen Markt ihre wirtschaftlichen Entscheidungen zügig auf rechtssicherer Basis treffen können.
An dem neuen System beteiligen sich 17 EU-Mitgliedstaaten und unterwerfen sich der Rechtsprechung des EPG (Deutschland, Frankreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien), weitere EU-Mitgliedstaaten können sich anschließen. In den teilnehmenden Mitgliedstaaten werden erstinstanzliche Kammern eingerichtet. In Deutschland wird dies an den Standorten Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München der Fall sein. Das Berufungsgericht und das EPG als Organisation haben ihren Sitz in Luxemburg.
Das EPG tritt als weitere Option neben die nationalen Gerichtsbarkeiten, so dass nationale und europäische Rechtsprechung einander ergänzen werden. Die nationalen Gerichte in Deutschland bleiben weiterhin zuständig für Streitigkeiten über deutsche Patente, die vom Deutschen Patent- und Markenamt nach dem Patentgesetz erteilt werden. In einer Übergangsfrist können auch Klagen aus Europäischen Bündelpatenten weiterhin vor den nationalen Gerichten geführt werden.
Um die Arbeitsfähigkeit des EPG bestmöglich sicherzustellen, wurden über 80 qualifizierte Richterinnen und Richter ausgewählt und ernannt. Präsident des EPG Berufungsgerichts ist Herr RiBGH a. D. Dr. Klaus Grabinski aus Deutschland, die Präsidentin der ersten Instanz, Frau Florence Butin kommt aus Frankreich.
(PM BMJ vom 30.5.2023)