(c) imago/Birgit Koch

BFH: Satzungsänderung bei Gemeinnützigkeit

Der BFH hat mit Urteil vom 23.7.2020 – V R 40/18 entschieden:

Eine Änderung bei den für die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO erheblichen Verhältnissen tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister ein, so dass erst dann die Feststellung nach § 60a Abs. 4 AO mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist

(Amtlicher Leitsatz) Volltext BB-Online BBL2020-2517-5