BGH, Versäumnisurteil vom 15.3.2023 – VIII ZR 99/22
Bei der Verpflichtung des Zustellers gemäß § 180 Satz 3 ZPO, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, handelt es sich um eine zwingende Zustellungsvorschrift im Sinne des § 189 ZPO mit der Folge, dass das Schriftstück bei einer Verletzung dieser Vorschrift erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt gilt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 – AnwZ (Brfg) 28/20, NJW 2022, 3081 Rn. 15 ff.).
(Amtlicher Leitsatz)