BFH, Beschluss vom 11.5.2023 – VIII S 3/23
NV: Ein Ablehnungsgesuch ist nicht gemäß § 62 Abs. 4 FGO als unzulässig zu verwerfen, wenn es im Hinblick auf eine Anhörungsrüge vorgebracht wird, deren Erhebung dem Vertretungszwang nicht unterliegt. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden BFH-Beschluss zur Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2023-1237-4