Das Bundeskabinett hat am 24.5.2023 den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten beschlossen.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Videokonferenzen sind in vielen Bereichen unseres Alltages eine Selbstverständlichkeit. Die Justiz darf dabei keine Ausnahme sein. Mit dem verstärkten Einsatz der Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit machen wir die Justiz digitaler und moderner. Das bringt Vorteile für alle: Verhandlungen lassen sich künftig einfacher in den Alltag einbauen. Termine können leichter vereinbart werden. An Gerichtsverhandlungen etwa in Berlin kann man nun auch von Frankfurt aus teilnehmen. Zudem können mit der Einrichtung von „virtuellen Rechtsantragstellen“ rechtssuchende Bürgerinnen und Bürger leichter mit Gerichten in Kontakt treten. Unsere rechtsstaatlichen Verfahren sollen der Lebenswirklichkeit der Bürgerinnen und Bürger entsprechen. Der heute beschlossene Gesetzentwurf leistet dazu einen wichtigen Beitrag. Wir werden weiter daran arbeiten, in möglichst vielen Bereichen die Chancen der Digitalisierung nutzbar zu machen.“
Der beschlossene Gesetzentwurf stärkt und flexibilisiert den Einsatz von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit sowie den Fachgerichtsbarkeiten. Den Gerichten soll damit ein möglichst großer Gestaltungsspielraum bei der Planung, Anordnung und Durchführung von Terminen per Bild – und Tonübertragung eingeräumt werden. Dadurch wird der Einsatz von Videokonferenztechnik praxistauglicher und im gerichtlichen Alltag weiter etabliert. Gleichzeitig wird das Antragsrecht der Parteien und Prozessvertreter auf Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung durch Einführung eines Begründungserfordernisses für die Ablehnung von entsprechenden Anträgen gestärkt.
Videoverhandlungen und Videobeweisaufnahmen ermöglichen eine schnellere und kostengünstige Verfahrensführung. Bereits während der Corona-Pandemie konnten hierzu wichtige Erfahrungswerte gesammelt werden. Mit dem Ausbau wird nun ein wichtiger Beitrag zu der angestrebten Modernisierung, Entlastung sowie Digitalisierung der Justiz geleistet und eine entsprechende Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Darüber hinaus realisiert dieser Gesetzentwurf eine Forderung, die auch im Rahmen der Verbändeumfrage zum Bürokratieabbau genannt wurde, die durch den Koordinator der Bundesregierung für Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau, Herr Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz (BMJ) Benjamin Strasser, initiiert wurde.
Der Entwurf sieht folgende Neuerungen vor:
- Ausbau von Videoverhandlungen: Die zentrale Norm für Videoverhandlungen – § 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) – wird insgesamt neu gefasst:
Das Gericht soll eine Videoverhandlung nicht mehr nur gestatten, sondern gegenüber den Verfahrensbeteiligten auch anordnen können. Die Anordnung erfolgt durch die oder den Vorsitzenden. Der Adressat einer Anordnung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen die Anordnung einlegen. Dieser Einspruch muss nicht näher begründet werden. Damit wird sichergestellt, dass niemand gegen seinen Willen in eine Videoverhandlung gezwungen wird.
Stellen alle an einem Verfahren beteiligten Rechtsanwälte einen Antrag auf Durchführung einer Videoverhandlung, soll diese in der Regel angeordnet werden. Lehnt das Gericht einen Antrag auf Videoverhandlung ab, ist diese Entscheidung zu begründen. - Videoeinsatz bei der Beweisaufnahme: Die Regelungen zur Videobeweisaufnahme (§ 284 ZPO-E) sollen erweitert werden. Künftig soll auch eine Inaugenscheinnahme per Video möglich sein. Zudem soll auch die Videobeweisaufnahme durch das Gericht angeordnet werden können.
- Videoverhandlungen werden kostengünstiger: Die bisher für die Nutzung von Videokonferenztechnik nach den Gerichtskostengesetzen zu erhebende Auslagenpauschale soll entfallen.
- Moderne Dokumentationsmöglichkeiten: Die Regelungen zur vorläufigen Protokollaufzeichnung (§ 160a ZPO-E) sollen dahingehend erweitert werden, dass neben der bereits zulässigen Tonaufzeichnung eine Bild-Ton-Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme zulässig ist.
- Zeitgemäßer Zugang zur Justiz – „virtuelle Rechtsantragsstelle“: Anträge und Erklärungen rechtssuchender Bürgerinnen und Bürger zu Protokoll der Geschäftsstelle sollen zukünftig auch per Video gegenüber der Geschäftsstelle abgegeben werden können (§ 129a ZPO-E). Dies betrifft beispielsweise die Beantragung von Prozesskosten- oder Beratungshilfe sowie die Erhebung einer Klage beim Amtsgericht.
- Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft soll um die Möglichkeit erweitert werden, diese per Video oder an einem anderen geeigneten Ort als in den Geschäftsräumen des Gerichtsvollziehers oder in der Wohnung des Schuldners abzunehmen (§ 802f ZPO-E).
Diese Neuregelungen kommen grundsätzlich auch in den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten zur Anwendung (Anwendung über die allgemeinen Verweisungsnormen in § 173 Satz 1 VwGO und § 155 Satz 1 FGO). Die bisherigen Vorschriften der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit über Videoverhandlungen bleiben dagegen weitgehend unverändert.
Den Ländern soll darüberhinausgehend außerdem die Möglichkeit eröffnet werden, die Durchführung sogenannter vollvirtueller Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit zu erproben, bei denen sich auch das Gericht nicht im Sitzungssaal aufhält.
Der am 24.5.2023 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung wird dieser an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.
Den Regierungsentwurf finden Sie auf den Seiten des BMJ.
(PM BMJ vom 24.5.2023)