BAG, Urteil vom 19.1.2023 – 6 AZR 105/22
1. Nach § 31 Abs. 4 Satz 1 KTD gelten für Arbeitnehmerinnen, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KTD am 1. Oktober 2002 günstigere Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zustanden, diese Rechte in der zum Zeitpunkt des Übergangs in den KTD gültigen Fassung fort (Rn. 17).
2. Diese Besitzstandssicherung erfasst zeitlich unbegrenzt auch Arbeitsverhältnisse, welche vor dem Übergang in den KTD zu einem nichtdiakonischen Arbeitgeber bestanden (Rn. 18 ff.).
3. Die günstigere Regelung muss sich sowohl zum 1. Oktober 2002 als auch zum späteren Zeitpunkt des Übergangs aus demselben Regelungswerk ergeben (Rn. 23 ff.).
(Orientierungssätze)