Das Gesetz sieht eine Neuregelung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen vor. Künftig soll auf eine abschließende Aufzählung der befugten Personen und Vereinigungen verzichtet werden. Stattdessen soll die Befugnis neu geordnet und um eine (generalklauselartig formulierte) Regelung zur Hilfeleistung in Steuersachen, die als Nebenleistung zu einer nichtsteuerberatenden Haupttätigkeit erbracht wird, ergänzt werden. In diesem Zusammenhang soll auch die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen aus dem bisherigen Regelungssystem herausgenommen und gesondert geregelt werden. Zugleich sollen Berufs- und Interessenvereinigungen sowie genossenschaftliche Prüfverbände, Spediteure und sonstige Zollvertreter unter niedrigschwelligen Voraussetzungen (weiterhin) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen dürfen. Außerdem ist vorgesehen, die Vorschrift über die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen weitestgehend an die Regelung des § 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) anzugleichen, die für die unentgeltliche Rechtsdienstleistung auf allen anderen Rechtsgebieten gilt. Damit entsteht ein kohärentes Regelungsgefüge.
(Quelle: BMF PM vom 12.5.2023)