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BAG: TV-Ärzte/VKA – Auslegung des Tarifbegriffs „aufgestellter Dienstplan“ – Zuschlag für nicht rechtzeitig aufgestellten Dienstplan

BAG, Urteil vom 16.3.2023 – 6 AZR 130/22

1. Der Arbeitgeber hat einen Dienstplan bereits dann rechtzeitig „aufgestellt“ iSd. § 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA, wenn er diesen spätestens einen Monat vor Beginn des Planungszeitraums durch Verplanung der anfallenden Dienste erarbeitet und entsprechend der betrieblichen Gepflogenheiten den betroffenen Ärzten bekannt gegeben hat (Rn. 12, 14). Der Tarifvertrag knüpft an die tatsächliche Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers an (Rn. 12, 18).

2. Für das rechtzeitige „Aufstellen“ des Dienstplans ist hingegen nicht Voraussetzung, dass dabei arbeitsvertragliche, kollektivvertragliche oder gesetzliche Vorgaben eingehalten sind bzw. der Arbeitgeber billiges Ermessen wahrt. Ebenso wenig ist die Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats zu dem Dienstplan oder die rechtswirksame Ersetzung der Einigung durch die Einigungsstelle erforderlich (Rn. 20).

3. Weist der Dienstplan dahingehende Mängel auf, können die betroffenen Ärzte berechtigt sein, die Erbringung ihrer Arbeitsleistung zu verweigern (Rn. 31).

(Orientierungssätze)