Die Bundesregierung hat am 21.10.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Bericht über die Auswirkungen der durch Art. 1 Nr. 3 und Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte erfolgten Änderungen auf die Zulassungspraxis der Rechtsanwaltskammern und der Patentanwaltskammer sowie auf die Befreiungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung beschlossen.
Hintergründe und wesentliche Grundlage der Evaluierung
Nach Art. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (Syndikusgesetz) vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2517) wurde die Bundesregierung beauftragt, die Auswirkungen des Gesetzes zu evaluieren und dem Bundestag über die Ergebnisse Bericht zu erstatten. Die von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durchgeführte Evaluierung deckt den Erhebungszeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2018 ab. Wesentliche Grundlage für die Evaluierung war die Befragung der Anwenderinnen und Anwender der neuen Regelungen. Zu dem Zweck wurde den Berufskammern (der Bundesrechtsanwaltskammer und darüber den regionalen Rechtsanwaltskammern sowie der Patentanwaltskammer), dem Träger der Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund) sowie Verbänden der Anwaltschaft, der Arbeitgebenden und der Wirtschaftsseite ein Fragebogen übermittelt, mit dem zum einen statistische Daten und zum zweiten Erfahrungen bei der Anwendung der neuen Regelungen abgefragt wurden. Inhaltlich wurde m Rahmen der Evaluierung untersucht, ob die nun gesetzlich geregelten, besonderen Zulassungsanforderungen sachgerechte und praktikable Anforderungen an die tätigkeitsbezogene Zulassung der Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusanwälte darstellen. Hinsichtlich der Befreiungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde überprüft, ob das gesetzgeberische Ziel einer weitestgehenden Aufrechterhaltung des früheren Status quo erreicht wurde. Das Bundessozialgericht hatte im April 2014 entschieden, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte nicht möglich sei. Die evaluierte gesetzliche Regelung hatte anschließend die Möglichkeit einer solchen Befreiung wiederhergestellt, indem der Beruf der Syndikusrechtsanwältin und des Syndikusrechtsanwalts als eine Ausprägung des Rechtsanwaltsberufs ausgestaltet wurde.
Ergebnisse der Evaluierung
Die Evaluierung kommt zu dem Ergebnis, dass sich das Gesamtkonzept einer gesetzlichen Regelung des Berufs der Syndikusrechtsanwältin und des Syndikusrechtsanwalts bewährt hat. Die mit der Evaluierung abgefragten Zahlen zu Zulassungen haben gezeigt, dass das Gesetz in der Praxis gut angenommen wurde. Hinsichtlich der Befreiungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt der Evaluierungsbericht fest, dass die Zahl der Befreiungen zwar deutlich gestiegen und es auch zu einer Ausweitung des Personenkreises gekommen ist. Der Umfang dieser Ausweitung begründet jedoch keinen gesetzlichen Änderungsbedarf an der inzwischen bewährten Regelung. Bedarf für geringfügige gesetzliche Anpassungen hat sich zur Erleichterung der Formvorgaben des § 46a Absatz 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ergeben sowie zur Regelung von Fällen, in denen die Syndikustätigkeit für eine im Voraus begrenzte Zeit vorübergehend unterbrochen und eine berufsfremde Tätigkeit aufgenommen wird.
(Meldung BMJV vom 21.10.2020)