© IMAGO / Panthermedia

BAG: Urlaub – Verfall – Krankheit – Obliegenheit des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 401/19

1. War der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert und konnte er deshalb seinen Urlaub im Urlaubsjahr nicht antreten, können in unionsrechtkonformer Auslegung von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG gesetzliche Urlaubsansprüche – bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit – mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres erlöschen (Rn. 18).

2. Der Urlaubsanspruch verfällt nach Ablauf der 15 Monatsfrist unabhängig von der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres arbeitsunfähig bzw. voll erwerbsgemindert war (Rn. 21).

3. Hat demgegenüber ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub in einem Bezugszeitraum erworben, in dessen Verlauf er tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Krankheit arbeitsunfähig geworden ist, setzt der Lauf der 15 Monatsfrist grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen (Rn. 22).

(Orientierungssätze)

Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG kann der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Bezugszeitraum, in dessen Verlauf der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Krankheit arbeitsunfähig geworden ist, grundsätzlich nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten erlöschen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben.

(Leitsatz)

BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 245/19 – ist teilweise Parallelentscheidung zu dieser Entscheidung.