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EuGH: Bargeldakteure – Zur Geltung der EZB/2010/14 / EZB/2012/19 (Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über Wiederausgabe von Euro-Banknoten)

EuGH, Urteil vom 20.4.2023 – C-772/21

1. Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses EZB/2010/14 der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten in der Fassung des Beschlusses EZB/2012/19 der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2012 ist wie folgt auszulegen:

Die in dieser Bestimmung genannten Mindeststandards gelten nicht für Bargeldakteure, wenn diese eine automatisierte Umlauffähigkeitsprüfung von Euro-Banknoten vornehmen.

Art. 3 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses EZB/2010/14 in geänderter Fassung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 geänderten Fassung sind hingegen wie folgt auszulegen:

Die Bargeldakteure müssen die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um Abhilfe zu schaffen, wenn sich bei einer Prüfung durch eine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, herausgestellt hat, dass die Banknotenbearbeitungsgeräte der Bargeldakteure nicht dazu in der Lage sind, unter Einhaltung einer Toleranzschwelle von bis zu 5 % zu erkennen, dass die Euro-Banknoten nicht zur Wiederausgabe geeignet sind.

2. Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 des Beschlusses EZB/2010/14 in der durch den Beschluss EZB/2012/19 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen:

Er steht dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat Bargeldakteure dazu verpflichtet, bei der automatisierten Prüfung der Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten die in diesem Art. 6 Abs. 2 genannten Mindeststandards der Europäischen Zentralbank einzuhalten.

(Tenor)