BFH, Beschluss vom 3.4.2023 – X B 80/22
1. NV: Entscheidungen einer Senatsvorsitzenden am BFH sind nicht mit der Beschwerde (§ 128 FGO) anfechtbar.
2. NV: Die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags kann weder mit der Beschwerde noch mit der Gegenvorstellung angegriffen werden.
3. NV: Wenn eine rechtzeitig beantragte Akteneinsicht aufgrund von Verzögerungen, die nicht dem Antragsteller und Rechtsmittelführer zuzurechnen sind, erst so spät gewährt wird, dass eine ordnungsmäßige Rechtsmittelbegründung innerhalb der laufenden, nicht mehr verlängerbaren Begründungsfrist nicht angefertigt werden kann, kann die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis einen Monat nach Wegfall des Hindernisses (Erlangung der vollständigen Akteneinsicht) in Frage kommen. Für weitere Fristverlängerungen gibt es dagegen weder eine einfachgesetzliche Grundlage noch eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2023-983-2