BFH, Urteil vom 19.1.2023 – III R 22/20
1. NV: Mietet eine GmbH, die für ihre Kunden Events und Produktionen organisiert, hierfür bewegliche Wirtschaftsgüter (insbesondere Ausstattungsgegenstände) und unbewegliche Wirtschaftsgüter (insbesondere Locations) an, hängt die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung dieser Aufwendungen im Hinblick auf die in § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG vorausgesetzte Anlagevermögenseigenschaft davon ab, ob die GmbH längerfristig dieselben oder wiederholt kurzfristig vergleichbare Wirtschaftsgüter vorhalten muss, um mit diesen ‑‑entsprechend einem Produktionsmittel‑‑ immer wieder neue Events organisieren zu können.
2. NV: Werden die betreffenden Wirtschaftsgüter dagegen voraussichtlich nur für einen einzelnen Event verwendet und fehlt es an der Austauschbarkeit mit anderen angemieteten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern, spricht dies dafür, dass sie in das Produkt „Einzelevent“ eingehen und nur dem Umlaufvermögen zuzuordnen wären.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2023-917-1