BAG, Urteil vom 25.1.2023 – 10 AZR 109/22
1. Lässt die Auslegung einer Vertragsklausel mehrere Ergebnisse zu, ohne dass ein Auslegungsergebnis den klaren Vorzug verdient, besteht ein nicht behebbarer Zweifel iSv. § 305c Abs. 2 BGB. Der Verwender muss in diesem Fall die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen (Rn. 21).
2. Ein auf Sonderzuwendungen beschränkter Freiwilligkeitsvorbehalt, der so ausgelegt werden kann, dass er auch spätere Individualabreden über die Zahlung beispielsweise von Urlaubs- und Weihnachtsgeld erfasst, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist deshalb unwirksam (Rn. 25 ff.).
3. Ist die Höhe einer Sonderzahlung nach billigem Ermessen zu bestimmen, trägt die bestimmungsberechtigte Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie bei der Leistungsbestimmung die Grenzen des ihr nach § 315 Abs. 1 BGB zustehenden Entscheidungsspielraums eingehalten hat. Reicht ihr diesbezüglicher Vortrag nicht aus, fehlt es an einer Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). In diesem Fall ist eine Ersatzleistungsbestimmung durch das Gericht auf der Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der den Tatsachengerichten dabei zustehende Beurteilungsspielraum kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (Rn. 32 ff.).
(Orientierungssätze)